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§ 28 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 28 Organisation



(1) 1Organe der Zentralen Stelle sind

1.
das Kuratorium,

2.
der Vorstand,

3.
der Verwaltungsrat und

4.
der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

2Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. 3Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) 1Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. 2Es setzt sich zusammen aus

1.
acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2.
zwei Vertretern der Länder,

3.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

4.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und

5.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

3Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) 1Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Er setzt sich zusammen aus

1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

4.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

5.
zwei Vertretern der Länder,

6.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

7.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

8.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

9.
einem Vertreter der Systeme und

10.
zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) 1Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. 2Er setzt sich zusammen aus

1.
drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

2.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

3.
zwei Vertretern der Systeme und

4.
zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.





 

Frühere Fassungen von § 28 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 139 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 139 11. ZustAnpV Änderung des Verpackungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 sowie § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
...  § 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern § 28 Organisation § 29 Aufsicht und Finanzkontrolle § 30 Teilweiser ...