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§ 29 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 754-29-4 Energieversorgung

§ 29 Grundsatz



Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.



 

Zitierungen von § 29 2. WindSeeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 2. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WindSeeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 2. WindSeeV Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
... Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29 bis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten ...