Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person



(1) 1Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. 2Sie kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren Assistenzhundearten beantragt werden. 3Zur Zulassung legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise vor.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenzhundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche Personen festlegen. 2Ist die Ausbildungsstätte eine natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich. 3Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhundearten fachlich verantwortlich sein.



 

Zitierungen von § 29 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 AHundV (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten