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§ 29 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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§ 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
- 1.
- Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- 2.
- Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- 3.
- eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
- 4.
- eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:
- 1.
- allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
- 2.
- Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
- 3.
- Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
- 4.
- nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
- 5.
- anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
- 6.
- Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt.
(3) 1Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. 3Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(5) 1Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Zitierungen von § 29 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 AgrarGeoSchDG Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden ...
§ 38 AgrarGeoSchDG Kennzeichenstreitsachen
... Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des ...
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