(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 28 Absatz 2,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 28 Absatz 3,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 28 Absatz 4,
- 4.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 28 Absatz 5.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" mit 20 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" mit 20 Prozent sowie
- 4.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" mit 40 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.