§ 29 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen


§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen oder mehrere Regionalnachweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,

1.
wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfangende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag geschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertragenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lieferung von Strom schuldet,

2.
wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Nummer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht übersteigt und

3.
soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet werden.

2Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Gegenstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in einem Vorgang.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertragender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde.

(3) 1Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern

1.
der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung innerhalb von einem Monat nach der Übertragung beantragt und

2.
alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvorgang noch auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers vorhanden sind.

2Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beeinträchtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regionalnachweise nicht.

(4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regionalnachweises zu beantragen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.

(5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet, fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 29 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber (vom 29.07.2022)
... Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung ...
§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die Übertragung eines Regionalnachweises ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
§ 2 HkRNGebV Gebührenschuldner (vom 01.10.2021)
... verfügt, 2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung , der abgebende Kontoinhaber und 3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte ...
Anlage 2 HkRNGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister (vom 01.10.2021)
... eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung 0,000005 ... eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto- inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- rungsverordnung 0,000005 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... verfügt, 2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung , der abgebende Kontoinhaber und 3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte ... eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ...


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