§ 29 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und

2.
dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.

2Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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Zitierungen von § 29 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ImmoWertV Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
... werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ...


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