Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet
§ 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075