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§ 29 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 29 Beschwerden bei einem Kreditdienstleister



(1) Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets anzuwenden.

(2) 1Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt verlangen. 2Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.



 

Zitierungen von § 29 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in § 29 festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden, 9. eine Person als ... verlangt, die nicht erstattungsfähig sind, 17. ein Kreditdienstleister entgegen § 29 Absatz 1 kein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden ... Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden schafft und unterhält oder entgegen § 29 Absatz 2 für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden ein Entgelt verlangt oder die ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 18. entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig ... oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet, 19. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt, 20. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine ... 19. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt, 20. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ...