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§ 29 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt



(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte unterliegen einer Fortbildungspflicht. 2Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6.

(2) 1Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. 2Für die Fortbildung dieser Personengruppen gelten § 6 Absatz 6 bis 11 und die Absätze 14 bis 16 entsprechend.

(3) Alle Personengruppen unterliegen zusätzlich zu den Fortbildungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 einer anlassbezogenen Fortbildungspflicht, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fortbildung aufgrund neuer Bedrohungen für die Zivilluftfahrt anordnet.

(4) 1Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen. 2Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.

(5) Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen fest, dass die Fortbildung nicht zur Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bei der betreffenden Person geführt hat, kann sie für die betreffende Person zusätzliche Fortbildungen anordnen.

(6) Im Rahmen der jährlichen Fortbildung werden keine inhaltsgleichen Fortbildungen anerkannt.

(7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6.

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Zitierungen von § 29 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 LuftSiSchulV Verletzung der Fortbildungspflicht
... das seine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 29 verletzt, darf nicht mehr für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden, bis der ... alle übrigen Personengruppen nach § 2, die ihre Pflicht zur Fortbildung nach § 29 verletzen, gilt, dass sie für ihre entsprechende Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden ...
§ 35 LuftSiSchulV Übergangsregelung
... diesen Zeitraum. (9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22, 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 ...
Anlage 6 LuftSiSchulV (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung