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§ 29 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 29 Beglaubigung von Dokumenten



(1) 1Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. 2Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.

(3) 1Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. 2Der Vermerk muss enthalten

1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird,

2.
die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,

3.
den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,

4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,

2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente,

4.
elektronischen Dokumenten,

a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,

b)
die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.

(5) 1Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,

b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und

c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;

2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

2Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

(7) Soweit eine Behörde über die technischen Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.





 

Frühere Fassungen von § 29 SGB X

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 7a Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 6 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
SGB-Beglaubigungsverordnung (SGBBeglV)
V. v. 11.04.2003 BGBl. I S. 528
 
Zitat in folgenden Normen

SGB-Beglaubigungsverordnung (SGBBeglV)
V. v. 11.04.2003 BGBl. I S. 528
§ 1 SGBBeglV Zu Beglaubigungen befugte Behörden
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 286e SGB VI Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
... vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 7a SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 6 EVerwFG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet." 3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Soweit eine Behörde über ...