§ 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
- 3.
- der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
- 4.
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt.
2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2)
1Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für sie oder ihn nach den Vorschriften des
Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.
2Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
interne Verweise§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts ... in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 29 , 30). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und die ... in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 29 , 30). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. ... Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 29 , 30). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2025) ... wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen ...
§ 64 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag ... Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) sind die für Soldatinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts ... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird nach Anwendung des Faktors nach § 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den ...
§ 101a SVG Überbrückungsgeld (vom 01.01.2025) ... vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der ...
§ 124 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ... Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt: 1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 ... gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, ... Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt: 1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten ...
Zitat in folgenden NormenPersonalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG (vom 01.01.2025) ... entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt. (4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des ...
Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 PersStärkeG (vom 01.01.2025) ... § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (5) § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
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