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§ 29 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 29 Unterrichtsfächer und Gesamtstunden



(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.

(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.

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Zitierungen von § 29 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 StBAPO (zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst