§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.
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interne Verweise§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026) ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ...
§ 28 WPflG Beendigungsgründe (vom 09.08.2008) ... Wehrdienst endet 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b ), 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 8 BwRefBeglG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... 3" ersetzt. 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b " durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und ... die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... § 6c Absatz 1," gestrichen. 17. § 24a wird gestrichen. 18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: „§ 29b Verlängerung des ... 17. § 24a wird gestrichen. 18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: „§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen ... 18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: „ § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen Ist ein Soldat im ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. § 62 Übergangsvorschrift ...
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