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§ 2 - Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-8-28-2 Umweltschutz
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§ 2 Verhaltenspflichten



(1) Marktteilnehmer haben bei der Angabe von Tatsachen zur Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5, 6, 7 und 8 und des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und in Verwaltungsverfahren zum Zwecke des Rückrufs von Motoren wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfung von Motoren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 wahrheitsgemäß festgehalten werden.

(3) Wer einen Übergangsmotor in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass der Übergangsmotor mindestens eine der in Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Anforderungen erfüllt. Satz 1 gilt auch für mobile Maschinen, in die ein solcher Übergangsmotor eingebaut ist.

(4) Wer Übergangsmotoren oder Austauschmotoren in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass diese Motoren als solche gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung richtet sich nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Motoren, die für einen besonderen Zweck im Sinne des Artikels 34 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur zu diesem besonderen Zweck in Verkehr gebracht werden.

(6) Motoren, die unter den Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 7 oder 8, des Artikels 35 Absatz 4 oder des Artikels 58 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur unter diesen Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 2 28. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 28. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 28. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ... 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis festgehalten wird, 3. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis festgehalten wird, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder die mobile Maschine ... die mobile Maschine mindestens eine dort genannte Anforderung erfüllt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als solcher ... oder ein Austauschmotor als solcher gekennzeichnet ist, oder 5. entgegen § 2 Absatz 5 oder 6 einen Motor in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3 Satz ...