§ 2 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV)

V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 19.09.2020; FNA: 810-20-3 Arbeitsförderung
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 19. September 2020 AEntGMeldstellV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000), die durch Artikel 9 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. September 2020.



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