§ 2 Beginn des Verfahrens
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
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