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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 2 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine Institute sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern
- 1.
- die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen seiner Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher an sie abtritt, und
- 2.
- der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben der Institute ausgestaltet ist.
Zitierungen von § 2 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AbsFinAG Registrierung
... und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung handeln, und 3. Institute im Falle des § 2 Absatz 2 . Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie ...
§ 6 AbsFinAG Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2
... Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen ... nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut. (2) Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und ... und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der ... zu melden. Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber. (3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die ... des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber. (3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ...
§ 10 AbsFinAG Übergangsbestimmungen
... nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben. Entsprechendes gilt im Falle des § 2 Absatz 2 in Bezug auf die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 5 VerbrKruKlNÄndG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist und nach § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig ...
Artikel 12 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... Zeitaufwand 34.6 Erstmalige Meldungen von Instituten (im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) und Eintragung ins Kreditgeberregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz ... 34.7 Entgegennahme der Mitteilungen von Instituten (im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) über weitere Vertragsbeziehungen mit Waren- lieferanten und ...
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