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§ 2 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

§ 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge



(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,

2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,

3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,

2.
der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung,

3.
der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht,

4.
der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358.

(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die

1.
vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,

2.
Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,

3.
Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,

4.
Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358,

5.
Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,

6.
Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.



 

Zitierungen von § 2 AsylZBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylZBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AsylZBV Zuständigkeiten der Grenzbehörden
... (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 , wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in ... 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden ...