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Artikel 2 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. September 2021 FAG § 1

Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050."

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Zitierungen von Artikel 2 AufbhG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
Artikel 4 GaFöG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ...