§ 2 - BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317 (Nr. 67)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-19 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 BAFABGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAFABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFABGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed