Der landesspezifische Wert nach
§ 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt
12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,3 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,
8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051