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§ 2 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

§ 2 Bemessungsgrundsätze



(1) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2Soweit dieses Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.

(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den vollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

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Zitierungen von § 2 BFStrSonGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFStrSonGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrSonGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BFStrSonGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis