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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.