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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.