Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.07.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO)

A. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1295 (Nr. 31); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-218 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.



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