§ 2 - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)

V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 202-5-3 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.

(2) 1Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. 2Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.

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Zitierungen von § 2 BSHGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSHGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSHGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)


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