(1) 1Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) 1Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
G. v. 11.04.1978 BGBl. I S. 453; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
§ 2b PKGrG ... ab, so hat der für den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes) und, ...