Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes



Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

 
Anzeige