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§ 2 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

§ 2 Persönliche Eignung



Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, erfüllen zu können.

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