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Artikel 2 - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVKHEntlG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 KHEntgG § 4, § 15

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:

„f)
Leistungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion oder mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion,

g)
Leistungen, die von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbart werden,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020."

b)
In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für Mehr- oder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie entstehen, können die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren" eingefügt.

2.
§ 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „bis zum 31. März 2020" und nach dem Wort „Euro" die Wörter „und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Führt die Erhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts

1.
zu einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten, gilt Absatz 3 entsprechend,

2.
zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2020 zu leisten; für das Jahr 2020 findet § 6a Absatz 5 keine Anwendung, für die Jahre ab 2021 gilt Absatz 3 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 COVKHEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVKHEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 7 GKV-FKG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Das ...