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Artikel 2 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

Artikel 2 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich in der Union befinden, angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

(2) Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

(3) Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.

(4) Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere folgende:

 
a)
die Richtlinie 2010/13/EU,

b)
die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

c)
die Verordnung (EU) 2021/784,

d)
die Verordnung (EU) 2019/1148,

e)
die Verordnung (EU) 2019/1150,

f)
die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinien 2001/95/EG und 2013/11/EU,

g)
die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,

h)
die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechtsakte der Union zur Festlegung der rechtlichen Regeln für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht,

i)
die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen,

j)
eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz über digitale Dienste

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022 (05.11.2025)Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
vom 05.11.2025 ABl. L, 2025/90880, 05.11.2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 91 DSA/GdD Überprüfung
... und Weise wie diese Verordnung Berührungspunkte mit anderen Rechtsakten, insbesondere den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsakten aufweist. (2) Bis zum 17. November 2027 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
ABl. L, 2025/90880, 05.11.2025
Berichtigung DSA/GdD-Ber
... des Umfangs und der Auswirkungen von gesellschaftlichen Risiken ..." 4. Seite 41, Artikel 2 Absatz 1 : Anstatt: „(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, ...