§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 (ERP-WPG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2023 Befristung (vom 23.12.2023)
...  §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens ...


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