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§ 2 - EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung (EUKiGAbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1378 (Nr. 29)
Geltung ab 01.10.2022; FNA: 611-1-40 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 2 Abrufberechtigung



(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. 2Die Abrufberechtigung erteilt die Familienkasse-BA. 3Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzusetzen haben, sofern der ausländische Träger bei der Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit aufgelistet ist.

(2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu beschränken, die zur Prüfung und Bemessung der Familienleistungen erforderlich sind.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufberechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Familienkasse-BA und dem ausländischen Träger.

(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss zu genehmigen. 2Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Familienkasse-BA einen vergleichbaren Zugang zu seinen Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines vergleichbaren Zugangs verpflichtet.



 

Zitierungen von § 2 EUKiGAbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUKiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUKiGAbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EUKiGAbV Verfahren des Datenabrufs
... Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei einem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-BA zu ...