Ist die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschriften über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere die
Strafprozessordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz, das
Jugendgerichtsgesetz und die
Abgabenordnung, anzuwenden, soweit nicht in der
Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.