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§ 2 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)

Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Elektrotechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen, ökonomischen sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung und für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten sowie über Fördermöglichkeiten informieren, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Messverfahren sowie Analyseverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Elektrotechnik auswählen, anwenden und bewerten,

5.
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen, insbesondere des Baurechts sowie des Datenschutzes, auswerten und beim Planen, Durchführen und Kontrollieren der Aufträge berücksichtigen,

6.
Konzepte, Pläne und technische Dokumentationen für Systeme der Elektrotechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,

7.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

8.
Leistungen im Elektrotechniker-Handwerk in den folgenden Schwerpunkten erbringen:

a)
im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik

aa)
Systeme der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur energieeffizienten Erzeugung, energieeffizienten Fortleitung, energieeffizienten Umwandlung, energieeffizienten Speicherung sowie energieeffizienten Abgabe der elektrischen Energie, planen, errichten sowie instand halten,

bb)
Überspannungsschutzanlagen sowie Antennenanlagen, Beleuchtungsanlagen, Wärmeanlagen, Kälteanlagen und Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bustechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie deren elektrische Betriebsmittel sowie deren elektronische Betriebsmittel planen, berechnen, errichten, programmieren, parametrieren, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,

cc)
Erdungsanlagen sowie Blitzschutzanlagen planen, berechnen, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,

b)
im Schwerpunkt Automatisierungs- und Systemtechnik energieeffiziente Anlagen und Anlagenkomponenten der Automatisierungstechnik und der Systemtechnik, insbesondere der Messtechnik, der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Antriebstechnik, der Prüftechnik sowie der Zähltechnik entwickeln, planen, berechnen, errichten, programmieren, parametrieren, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten,

c)
im Schwerpunkt Gebäudesystemintegration gebäudetechnische Systeme, insbesondere Anlagen der elektrischen Wärmeerzeugung und elektrischen Speicherung, Kälte- und Klimaanlagen, Anlagen der Messtechnik, der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Antriebstechnik, Anlagen mit Lastenmanagement sowie Gebäudeleittechnik, gewerkeübergreifend analysieren, planen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen sowie energetisch optimieren, gewerkeübergreifende Zusammenarbeit planen und koordinierend begleiten,

9.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
baurechtliche Vorschriften sowie datenschutzrechtliche Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,

b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken und damit verbundene Hinweispflichten,

c)
der effiziente Einsatz von elektrischer Energie und sonstigen Ressourcen,

d)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

e)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

f)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sowie

g)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

10.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

11.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.

3Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 8 Buchstabe a und c erfolgen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Elektrotechniker-Handwerk.