§ 2 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
wesentliche Barrieren

die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;

2.
weitere Barrieren

die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;

3.
Bewertungszeitraum

der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;

4.
Endlagergebinde

die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;

5.
Integrität

der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;

6.
Langzeitsicherheit

der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

7.
Sicherheitsbericht

der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;

8.
Sicherheitsfunktion

eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;

9.
Robustheit

die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 2 EndlSiUntV Begriffsbestimmungen
... diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach § 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils geltenden Fassung ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed