(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach
§ 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach
§ 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2)
1Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt.
2Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.