§ 2 - Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
Geltung ab 05.10.2021; FNA: 754-30-1 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.

(2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Kälteerzeugungsanlage.

(3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.

(4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.



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