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§ 2 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 2 Auswahlwahlverfahren



Im Verfahren zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftverkehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisationen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Nachweise vorzulegen:

1.
ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist,

2.
die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen,

3.
die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunternehmers,

4.
das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorganisation durchgeführten Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von Flugsicherungsdiensten und

5.
soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatzunternehmer und Flugsicherungsorganisation besteht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer, der Regelungen enthält über

a)
Art und Umfang der zu erbringenden Flugsicherungsdienste,

b)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, soweit sie in der Art und im Umfang durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nicht als notwendig anerkannt wurden oder die konkreten Kosten nicht durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig anerkannt werden,

c)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in denen die Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bundes ausgeglichen wird,

d)
die Rechnungslegung durch den Flugplatzunternehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich der konkreten Rechnungsstellung mittels Kostenentscheidung von Flugsicherungsgebühren im Einzelfall,

e)
die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterlagen des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und

f)
die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7 beziehen.

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