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§ 2 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Gaswirtschaftsjahr

der Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;

2.
Kalkulationsperiode

das Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;

3.
Überregionales Gasfernleitungsnetz

ein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das

a)
dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder

b)
ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.

2Im Übrigen finden die Begriffbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 2 GasNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GasNEV Besondere Regeln für Fernleitungsnetze (vom 09.09.2010)
... Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der ...