Das
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
- 1.
- die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
- 2.
- die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird."
- 2.
- Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22) Sofern nach
§ 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des
§ 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist
§ 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des
§ 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein."
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479