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§ 2 - Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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§ 2 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:

1.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,

2.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,

3.
einer Wärmepumpe,

4.
eines Wärmespeichers,

5.
einer Wärmeleitung.



 

Zitierungen von § 2 GeoBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GeoBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GeoBG Überragendes öffentliches Interesse
... Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden ...
§ 5 GeoBG Vorzeitiger Beginn
... eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des ...
§ 8 GeoBG Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
... Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
§ 9 GeoBG Rechtsbehelfe
... und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine ...
§ 10 GeoBG Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
... über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 , 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens ... Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1, 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie 3. einer Leitung nach ... mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie 3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5 . (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des ...
§ 11 GeoBG Übergangsregelungen
... auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein ... 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 48 VwGO (vom 02.04.2026)
...  3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ... nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten ... nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 6 GeoBGuaÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... „3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ... nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten ... § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des ...