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§ 2 - Fünfte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (GerüstbauerArbbV5)

V. v. 26.06.2019 BAnz AT 28.06.2019 V1
Geltung ab 01.07.2019 bis 31.07.2020; FNA: 810-1-71-5 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.