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§ 2 - Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)

§ 2 Veränderungsspalte



(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,

2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,

3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,

4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,

5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,

6.
die Kapitalherabsetzung,

7.
der Anteilsübergang.

(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.

 
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Zitierungen von § 2 GesLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GesLV Wegfallen der Altangaben
... eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer ...