(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des
§ 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
- 1.
- die Teilung von Geschäftsanteilen,
- 2.
- die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
- 3.
- die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- 4.
- die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
- 5.
- die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
- 6.
- die Kapitalherabsetzung,
- 7.
- der Anteilsübergang.
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.