§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforderlich sind.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung vertraut gemacht. 2Sie lernen, informationstechnische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen Kompetenzen entsprechend den technischen Erfordernissen anzuwenden. 3Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere auf folgenden Gebieten:

1.
Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht und Datenschutzrecht,

2.
Kostenrechnung und Controlling sowie

3.
Prozess- und Projektmanagement.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

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Zitierungen von § 2 GtDITZBundVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GtDITZBundVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDITZBundVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GtDITZBundVDV Mündliche Abschlussprüfung
... 2. Systemtechnik (Systems Engineering) und 3. Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3 . (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung ...


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