§ 2 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

1.
Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;

2.
am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;

3.
wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;

4.
Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;

5.
Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;

6.
Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.



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