1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:
- 1.
- Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2.
- Firma oder Name des Unternehmens,
- 3.
- Rechtsform des Unternehmens,
- 4.
- Sitz des Unternehmens,
- 5.
- Gegenstand der Bekanntmachung,
- 6.
- Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 7.
- Tag der Bekanntmachung,
- 8.
- Tag der Eintragung oder Anordnung.
2§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 93 MoPeG Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung ... Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, ...