§ 2 - Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
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§ 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:

1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2.
Firma oder Name des Unternehmens,

3.
Rechtsform des Unternehmens,

4.
Sitz des Unternehmens,

5.
Gegenstand der Bekanntmachung,

6.
Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

7.
Tag der Bekanntmachung,

8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.

2§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 2 IDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 IDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IDÜV Änderung und Aktualisierung der Daten (vom 01.01.2024)
... aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister ( § 2 ) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in ...
§ 7 IDÜV Übergangsregelung
... 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 93 MoPeG Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
... Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, ...


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