Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV)

§ 2 Gebühr für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen



(1) 1Für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen und deren Auswertung im Hinblick auf die Qualität der erbrachten implantationsmedizinischen Leistungen wird von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung eine Gebühr von 6,24 Euro je Meldung erhoben. 2Mit den Gebühren sind auch die Kosten der standardisierten Berichte nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der Implantateregister-Betriebsverordnung abgegolten.

(2) 1Die Gebühren nach Absatz 1 werden zum Ende des Jahres fällig, in dem sie entstanden sind. 2Sie werden jährlich als Summe auf der Grundlage der im Register gespeicherten Daten erhoben.

Anzeige